Abfertigung Alt:
Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt die Regelung Abfertigung alt.
Ein Anspruch auf die Abfertigung besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre ohne Unterbrechung gedauert hat. Die Höhe der Abfertigung hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab
>> nach 3 jähriger Dienstzeit > 2 Monatsentgelte >> nach 5 jähriger Dienstzeit < 3 Monatsentgelte >> nach 10 jähriger Dienstzeit < 4 Monatsentgelte >> nach 15 jähriger Dienstzeit > 6 Monatsentgelte >> nach 20 jähriger Dienstzeit > 9 Monatsentgelte >> nach 25 jähriger Dienstzeit > 12 Monatsentgelte
Bei folgenden Beendigungsarten besteht ein Abfertigungsanspruch >> bei Arbeitgeberkündigung >>bei ungerechtfertigter oder unverschuldeter Entlassung >> bei berechtigtem vorzeitigen Austritt >> bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses >> bei einvernehmlicher Lösung
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Abfertigung Neu:
Wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt die Regelung Abfertigung Neu.
Der Arbeitgeber zahlt in die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des monatlichen Bruttoentgeltes inklusive Sonderzahlungen an die Krankenkasse ein. Die Krankenkasse leitet diesen Betrag an die ausgewählte BVK weiter. Diese verwaltet und veranlagt die Beiträge für die Kolleginnen und Kollegen.