Abfertigung Alt:

 

Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt die Regelung Abfertigung alt.

Ein Anspruch auf die Abfertigung besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre ohne Unterbrechung gedauert hat. Die Höhe der Abfertigung hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab

 

 

nach 3 Jähriger Dienstzeit > 2 Monatsentgelte

 

nach 5 Jähriger Dienstzeit > 3 Monatsentgelte

 

nach 10 Jähriger Dienstzeit > 4 Monatsentgelte

 

nach 15 Jähriger Dienstzeit > 6 Monatsentgelte

 

nach 20 Jähriger Dienstzeit > 9 Monatsentgelte

 

nach 25 Jähriger Dienstzeit > 12 Monatentgelte

 

 

 

Bei folgenden Beendigungsarten besteht ein Abfertigungsanspruch: 

 

>> bei Arbeitgeberkündigung

>> bei ungerechtfertigter oder unverschuldeter Entlassung

>> bei berechtigtem vorzeitigen Austritt

>> bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

>> bei einvernehmlicher Lösung

 

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Abfertigung Neu:

 

Wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,gilt die Regelung Abfertigung Neu.

Der Arbeitgeber zahlt in die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des monatlichen Bruttoentgeltes inklusive Sonderzahlungen an die Krankenkasse ein. Die Krankenkasse leitet diesen Betrag an die ausgewählte BVK weiter. Diese verwaltet und veranlagt die Beiträge für die Kolleginnen und Kollegen.